Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahme-Vertrag

 

1. Der Gastaufnahme-Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt oder zugesagt oder – falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war – bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahme-Vertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.

4a. Der Gast ist verpflichtet, bei Nicht-Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.

4b. Die Einsparungen betragen normalerweise bei: Übernachtung mit Frühstück 20%, Übernachtung mit Halbpension 30%, Übernachtung mit Vollpension 40% und reiner Übernachtung ohne Zusatzleistung 10%.

5a. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

5b. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages, den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. Gegen die Risiken aus dem Gastaufnahmevertrag kann man sich absichern. Wir empfehlen Ihnen deshalb den Abschluss einer Rücktritts-Versicherung. Die Versicherungsscheine erhalten Sie von uns.
Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch die ausführlichen Gastaufnahmebedingungen zu.